Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Erbringung von Leistungen im Bereich Film-, Video- und Social-Media-Produktion sowie Online-Marketing

für die Erbringung von Leistungen im Bereich Film-, Video- und Social-Media-Produktion sowie Online-Marketing

Iven Skole und Loris Frey Film und Socialmedia Frey/Skole GbR
nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Angebote, Aufträge und Leistungen des Auftragnehmers gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) im Bereich Videoproduktion, Social-Media-Content-Erstellung, Schnitt, Motion Graphics, Fotografie, Beratung und Online-Marketing, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

(2) Mit Beauftragung des Auftragnehmers – insbesondere durch Unterzeichnung eines Angebots, Vertrages oder einer Leistungsvereinbarung, durch schriftliche, mündliche oder elektronische Auftragsbestätigung sowie durch tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen – erkennt der Auftraggeber diese AGB als verbindlichen Bestandteil des Vertragsverhältnisses an. Eine gesonderte Unterzeichnung der AGB ist hierfür nicht erforderlich.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder die Leistung trotz Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt.

(4) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien gleicher Art, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Gegenstand des jeweiligen Vertrages ist die Erbringung der im individuellen Angebot, Vertrag oder in einer Leistungsbeschreibung konkret bezeichneten Leistungen. Hierzu zählen je nach Vereinbarung insbesondere:

  • Konzeption, Skripterstellung und kreative Beratung sowie Entwicklung von Content-Strategien,

  • Planung und Durchführung von Video- und Filmproduktionen, darunter Shortform-Content (TikTok, Instagram Reels, YouTube Shorts), YouTube-Produktionen, Musikvideos, Werbe- und Kinofilme, Website-Videos sowie Corporate Videos (Imagefilme, Recruiting- und Schulungsvideos),

  • Fotoproduktionen und Content-Erstellung für Social-Media-Kanäle,

  • Videoschnitt, Farbkorrektur (Color Grading), Sounddesign und Motion-Graphics-Erstellung,

  • Erstellung ergänzender Inhalte (z. B. Karussell-Posts, Grafiken, Kampagnen, Paid-Ad-Content),

  • Social-Media-Management einschließlich organischem Markenaufbau, Community-Management sowie Planung und Betreuung von Veröffentlichungskalendern,

  • Strategie-, Markt- und Trendanalysen sowie Beratung im Bereich Social Media und Online-Marketing,

  • Veröffentlichung bzw. Upload von Inhalten auf vereinbarten Plattformen sowie Performance-Analyse,

  • sonstige im Angebot ausdrücklich aufgeführte Leistungen.

(2) Der genaue Leistungsumfang, die Anzahl der zu erstellenden Inhalte, Liefertermine sowie die Vergütung ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen individuellen Angebot bzw. Projektvertrag. Diese AGB gelten ergänzend für alle dort nicht abschließend geregelten Punkte.

(3) Markt-, Trend- und Strategieanalysen sowie interne Vorbereitungsunterlagen, Konzepte und Recherchen, die der Auftragnehmer im Rahmen der Projektarbeit erstellt, erfolgen ausschließlich zu internen Zwecken. Eine Herausgabe, Erläuterung oder Dokumentation dieser internen Arbeitsunterlagen ist nicht Vertragsbestandteil und kann nicht verlangt werden, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

(4) Sofern für die Umsetzung eines Projekts Personen vor der Kamera benötigt werden und keine geeignete Person seitens des Auftraggebers zur Verfügung steht, kann der Auftragnehmer nach eigenem Ermessen und vorbehaltlich personeller Verfügbarkeit eigene oder externe Darsteller einsetzen. Ein Anspruch auf Bereitstellung einer bestimmten Person besteht nicht. Steht keine geeignete Person zur Verfügung, kann der Inhalt mit alternativer inhaltlicher Ausrichtung oder ohne Personen umgesetzt werden; dies stellt keinen Mangel und keine Leistungsabweichung dar.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien, Zugänge (z. B. zu Social-Media-Profilen, Cloud-Speichern, Redaktionsplänen), Ansprechpartner und Inhalte rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung.

(2) Der Auftraggeber benennt eine ansprechbare Kontaktperson, die Rückfragen zeitnah – in der Regel innerhalb von 24 Stunden – beantwortet und Freigaben erteilt.

(3) Soweit am Projekt Mitarbeitende, Models, Darsteller oder sonstige Personen des Auftraggebers mitwirken, holt der Auftraggeber sämtliche erforderlichen Einwilligungen dieser Personen ein, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme, Bearbeitung, Verbreitung und KI-gestützte Verarbeitung von Bild-, Ton- und Stimmaufnahmen (vgl. § 7) sowie datenschutzrechtliche Einwilligungen nach Art. 6 DSGVO. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vorlage entsprechender Einwilligungserklärungen zu verlangen.

(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz angemessener Nachfristsetzung (mindestens 5 Werktage) nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, vereinbarte Termine und Leistungszeiträume entsprechend anzupassen. Ein Verzug des Auftragnehmers tritt hierdurch nicht ein. Soweit eine Teilleistung infolge fehlender Mitwirkung objektiv nicht erbracht werden kann, gilt sie als erbracht; der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bleibt bestehen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall zudem berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.

§ 4 Lieferung, Freigabe und Abnahme

(1) Entwürfe, Konzepte, Rohschnitte und finale Inhalte werden dem Auftraggeber zur Freigabe in Textform (z. B. per E-Mail, Messenger oder Projektmanagement-Tool) übermittelt.

(2) Der Auftraggeber prüft die übermittelten Inhalte unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach Übermittlung, und teilt etwaige Beanstandungen konkret und in Textform mit. Geht innerhalb dieser Frist keine Beanstandung oder Freigabe ein, gilt der jeweilige Inhalt als abgenommen und vertragsgemäß erbracht (Abnahmefiktion).

Bei nicht Einhaltung des gemeinsam ausgemachten Upload Datums darf das Unternehmen die fertigen Videos zu Werbezwecken auf der eigenen Website verwenden. Dies gilt ebenfalls bei nicht hochgeladenen aber abgeschlossenen Projekten.

(3) Mit der Abnahme – sei es ausdrücklich oder durch Fristablauf gemäß Absatz (2) – erkennt der Auftraggeber den jeweiligen Inhalt als frei von Mängeln sowie als inhaltlich, rechtlich und gestalterisch genehmigt an. Mit der Abnahme geht die alleinige Verantwortung für die Veröffentlichung, Verwendung und etwaige rechtliche, wettbewerbs- oder persönlichkeitsrechtliche Auswirkungen des Inhalts auf den Auftraggeber über. Eine spätere Berufung auf Mängel, inhaltliche Einwände oder rechtliche Bedenken hinsichtlich eines abgenommenen Inhalts ist ausgeschlossen, soweit diese bereits bei Lieferung erkennbar waren.

(4) Für jeden im jeweiligen Projekt enthaltenen Inhalt sind – sofern im Angebot nicht abweichend geregelt – zwei (2) Korrekturschleifen im vereinbarten Preis enthalten. Weitere Änderungswünsche, Änderungen nach erfolgter Korrekturschleife oder Änderungen, die über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehen, werden als Zusatzleistung gemäß § 9 vergütet. Änderungen sind solche, die den inhaltlichen Kern des Skripts oder Konzepts nicht verändern – etwa Anpassungen von Formulierungen, Reihenfolgen oder einzelnen Aussagen. Nicht als angemessen gelten Themenwechsel, vollständige Neuentwürfe oder Änderungen, die eine erneute Recherche- oder Planungsphase erfordern

(5) Änderungswünsche, die kurzfristig (insbesondere am Tag eines Drehs oder unmittelbar vor einem vereinbarten Veröffentlichungstermin) geäußert werden und eine wesentliche inhaltliche oder konzeptionelle Überarbeitung erfordern, werden ebenfalls nach § 9 gesondert vergütet. Hiervon ausgenommen sind geringfügige, im gemeinsamen Einvernehmen entstehende Optimierungsvorschläge.

§ 5 Nutzungs- und Urheberrechte

(1) Sämtliche Rechte an Konzepten, Skripten, Rohmaterial, Schnittvorlagen, Vorlagen, Templates, Designelementen, Motion-Graphics-Bausteinen, Workflows und sonstigen Arbeitsergebnissen, die der Auftragnehmer im Rahmen der Projektarbeit entwickelt, verbleiben – auch nach Übergabe der finalen Inhalte – beim Auftragnehmer.

(2) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den final abgenommenen Inhalten ein einfaches, im Rahmen des Vertragszwecks zeitlich und räumlich auf die vereinbarte Nutzung (insbesondere die vereinbarten Social-Media-Plattformen sowie eigene Marketingzwecke des Auftraggebers) beschränktes Nutzungsrecht ein. Eine Übertragung weitergehender Rechte, insbesondere ausschließlicher Nutzungsrechte oder Bearbeitungsrechte an Vorlagen, Templates oder Schnittprojekten, erfolgt nicht, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.

(3) Vom Auftragnehmer entwickelte Schnittkonzepte, Schnittvorlagen, Motion-Graphics-Pakete, grafische Vorlagen, Sounddesign-Bausteine und vergleichbare gestalterische Arbeitsergebnisse dürfen ausschließlich für Projekte verwendet, vervielfältigt oder bearbeitet werden, an denen der Auftragnehmer selbst beteiligt ist. Eine Nutzung, Weitergabe oder Bearbeitung dieser Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber oder Dritte außerhalb der gemeinsamen Projekte ist nicht gestattet, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen des Projekts erstellte Inhalte – auch in Ausschnitten – zu eigenen Referenz-, Portfolio- und Marketingzwecken (z. B. Website, Showreel, eigene Social-Media-Profile) zu nutzen, sofern der Auftraggeber dem nicht vor Veröffentlichung des jeweiligen Inhalts ausdrücklich und schriftlich widersprochen hat. Berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers (§ 10) bleiben hiervon unberührt.

(5) Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung der jeweils vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.

§ 6 Speicherung und Aufbewahrung von Projektdateien

(1) Der Auftragnehmer speichert sämtliches im Rahmen eines Projekts entstandenes Rohmaterial, Projektdateien, Schnittprojekte und sonstige Arbeitsdateien grundsätzlich intern auf eigenen oder beauftragten Speichersystemen.

(2) Die Speicherung erfolgt für die Dauer der Vertragslaufzeit sowie für einen angemessenen Zeitraum danach (in der Regel bis zu 6 Monate nach Vertragsende), um eventuelle Korrekturen, Nachbestellungen oder Reklamationen bearbeiten zu können. Ein Anspruch des Auftraggebers auf dauerhafte Aufbewahrung, Herausgabe von Rohmaterial oder Übergabe von Projektdateien (z. B. native Schnittprojekte, unkomprimiertes Rohmaterial) besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich gesondert vereinbart und vergütet wurde.

(3) Nach Ablauf der in Absatz (2) genannten Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, Projektdateien zu löschen oder zu archivieren, ohne dass dem Auftraggeber hieraus Ansprüche entstehen.

(4) Der Auftragnehmer trifft für die Speicherung angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, übernimmt jedoch keine Garantie für die dauerhafte Verfügbarkeit oder Unversehrtheit der gespeicherten Daten (siehe auch § 11 zur Haftung).

§ 7 KI-gestützte Nutzung von Bild, Stimme und Erscheinungsbild

(1) Soweit dies für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich oder zweckmäßig ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, mittels Künstlicher Intelligenz digitale Abbilder, Stimmmodelle, Avatare oder vergleichbare Repräsentationen von Personen zu erstellen und einzusetzen, die im Rahmen des Projekts mitwirken – insbesondere zur Erstellung von Voiceovers, automatisierten Sprachausgaben, synthetischen Bild- bzw. Videoinhalten oder zur Optimierung von Produktionsabläufen.

(2) Die Erstellung und Nutzung solcher KI-generierten Inhalte erfolgt ausschließlich für projektbezogene Zwecke im Rahmen des jeweiligen Vertrages. Der Auftraggeber stellt sicher, dass für sämtliche betroffenen Personen die erforderlichen Einwilligungen zur Erstellung und Nutzung solcher Inhalte vorliegen, und stellt dem Auftragnehmer entsprechende Nachweise auf Anforderung zur Verfügung. Mit Beauftragung und Bereitstellung von Bild-, Video- oder Tonmaterial der jeweiligen Personen bestätigt der Auftraggeber, dass diese Einwilligungen vorliegen.

(3) Die Nutzung KI-generierter Personenrepräsentationen ist auf die Dauer des jeweiligen Projekts bzw. der Vertragslaufzeit beschränkt. Eine Nutzung über das Vertragsende hinaus oder zu anderen als den vereinbarten Zwecken bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der betroffenen Person bzw. des Auftraggebers.

(4) Auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers nach Vertragsende löscht der Auftragnehmer erstellte KI-Modelle bzw. Trainingsdaten, soweit deren Aufbewahrung nicht zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder zur Abwicklung des Projektarchivs gemäß § 6 erforderlich ist.

§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung für die vereinbarten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Projektvertrag und wird, soweit nicht anders vereinbart, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

(2) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Fällt der Zahlungstermin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag.

(3) Bei Projekten mit einem Gesamtvolumen ab 1000 EUR ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 50 % des vereinbarten Gesamthonorars vor Projektbeginn zu verlangen. Der Restbetrag wird nach Abnahme der Leistung fällig.

(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die ihm entstehenden Mahnkosten zu berechnen und die Erbringung weiterer Leistungen bis zum Ausgleich offener Forderungen zurückzustellen, ohne dass hierdurch ein Verzug des Auftragnehmers entsteht.

(5) Bei monatlich oder periodisch abzurechnenden Pauschalvergütungen (z. B. Social-Media-Management-Pakete) bleibt die vereinbarte Pauschale auch bei Verzögerungen, die auf einer verspäteten Mitwirkung des Auftraggebers (§ 3), einer verspäteten Freigabe (§ 4) oder dem Ausfall eines Drehtags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, beruhen, in voller Höhe geschuldet.

§ 9 Zusatzleistungen und Mehraufwand

(1) Leistungen, die über den im jeweiligen Angebot beschriebenen Umfang hinausgehen und nicht durch eine separate schriftliche Vereinbarung abgedeckt sind, werden als Zusatzleistungen nach Aufwand auf Basis des im Angebot genannten bzw. eines marktüblichen Stundensatzes gesondert vergütet.

(2) Zu den Zusatzleistungen zählen insbesondere:

  • zusätzliche oder verlängerte Dreh-, Produktions- oder Bearbeitungstage,

  • Änderungswünsche nach Abschluss der vereinbarten Korrekturschleife(n),

  • wesentliche konzeptionelle Änderungen während laufender Produktion,

  • zusätzliche Inhalte, Formate oder Veröffentlichungen außerhalb des vereinbarten Umfangs,

  • Sonderprojekte (z. B. Gewinnspiele, Kampagnen, Eventbegleitung, Kinofilm-Produktionen),

  • Reise- und Übernachtungskosten sowie Produktionskosten (Equipment, Locations, Darsteller, Musik-Lizenzen), sofern nicht im Angebot enthalten.

(3) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber vor Erbringung von Zusatzleistungen über den voraussichtlichen Aufwand und die zu erwartenden Kosten. Die Beauftragung von Zusatzleistungen gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber der Durchführung zustimmt oder die entsprechende Leistung in Anspruch nimmt.

§ 10 Geheimhaltung

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2) Diese Verpflichtung besteht über das Ende des jeweiligen Vertragsverhältnisses hinaus fort.

§ 11 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Auftragnehmer beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden – insbesondere entgangenen Gewinn, Reichweiten- oder Reputationsverluste, Datenverluste, Betriebsunterbrechungen sowie Sperrungen, Shadowbans oder sonstige Maßnahmen von Drittplattformen (z. B. Instagram, TikTok, YouTube, Facebook, Meta) – ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für bestimmte Reichweiten, Follower-Zahlen, Aufrufe oder sonstige Performance-Ergebnisse.

(4) Mit Abnahme eines Inhalts gemäß § 4 geht die Verantwortung für dessen Veröffentlichung und die damit verbundenen rechtlichen, wettbewerbs-, marken-, urheber- und persönlichkeitsrechtlichen Folgen auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer haftet nicht für rechtliche Verstöße im Zusammenhang mit Inhalten (einschließlich im Bild oder Hintergrund sichtbarer Marken, Logos, Kunstwerke, Musik oder Personen), die vom Auftraggeber bereitgestellt, freigegeben, genehmigt oder nicht innerhalb der Frist gemäß § 4 beanstandet wurden, sofern dem Auftragnehmer für selbst eingebrachte Inhalte entsprechende Lizenzen vorliegen.

(5) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei – einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung –, die aus der Verletzung von Rechten Dritter (z. B. Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Wettbewerbs- oder Datenschutzrechte) im Zusammenhang mit Inhalten resultieren, die vom Auftraggeber bereitgestellt, genehmigt, freigegeben oder gemäß § 4 als abgenommen gelten.

(6) Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit aller von ihm bereitgestellten Inhalte, Informationen, Marken, Aussagen (z. B. Werbeaussagen, Preisangaben, gesundheitsbezogene oder rechtlich regulierte Aussagen) sowie für die Einholung sämtlicher erforderlicher Einwilligungen Dritter, insbesondere von Mitarbeitenden, Darstellern, Models und sonstigen abgebildeten Personen.

§ 12 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Die Vertragslaufzeit, Kündigungsfristen und etwaige automatische Verlängerungen ergeben sich aus dem jeweiligen Projektvertrag bzw. Angebot.

(2) Unbeschadet abweichender Regelungen im Einzelvertrag kann jede Partei den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • der Auftraggeber mit Zahlungen länger als 14 Tage in Verzug ist,

  • eine Partei vorsätzlich schädigend handelt oder vertrauliche Informationen missbräuchlich verwendet,

  • die Vertragsdurchführung trotz schriftlicher Abmahnung und angemessener Nachfristsetzung nachhaltig gestört ist.

(3) Geringfügige oder einmalige Verzögerungen stellen keinen wichtigen Grund dar und berechtigen nicht zur fristlosen Kündigung mit Rückforderungsanspruch.

(4) Im Falle einer Kündigung bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers für bereits erbrachte oder bis zur Kündigung in Auftrag gegebene Leistungen unberührt.

§ 13 Datenschutz

(1) Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2) Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einholung sämtlicher erforderlicher datenschutzrechtlicher Einwilligungen, insbesondere im Hinblick auf die Erstellung, Bearbeitung und Veröffentlichung von Bild-, Video- und Tonaufnahmen von Mitarbeitenden, Kunden oder sonstigen Dritten sowie im Hinblick auf die KI-gestützte Verarbeitung gemäß § 7.

(3) Soweit im Rahmen der Zusammenarbeit eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag erforderlich ist, schließen die Parteien auf Verlangen einer Partei eine gesonderte Vereinbarung zur Verarbeitung personenbezogener Daten (Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO) ab.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrages sowie dieser AGB bedürfen der Textform, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für zukünftige Verträge zu ändern. Über wesentliche Änderungen wird der Auftraggeber rechtzeitig vor Abschluss eines neuen Projektvertrags in geeigneter Form informiert.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eines auf ihrer Grundlage geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(4) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(5) Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers (Weilheim i. OB).

Stand: Juli 2026